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BFH, 06.05.1986 - VII K 8/85 |
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GZT Tarifnr. 49.07, 49.11, 99.04
Papierfundstellen
- BFHE 146, 310
Wird zitiert von ... (4)
- BFH, 25.02.1997 - VII R 60/96 99.04 entschieden hat (Urteil vom 6. Mai 1986 VII K 8/85, BFHE 146, 310 Goldmarken Staffa --), deutlich, daß eine Marke zolltariflich nur dann als Briefmarke anzusehen ist, wenn sie zum Freimachen von Postsendungen verwendet zu werden pflegt, d. h. potentiell und im Regelfall dazu bestimmt ist, durch Aufkleben auf entsprechende Sendungen den Beweis für die Zahlung des Beförderungsentgelts oder eine besondere Beförderungsberechtigung zu erbringen.
99.04 GZT, ist eine beispielhafte Aufzählung dessen, was der GZT unter "dergleichen" wie Brief marken versteht, enthalten, nämlich "Ganzsachen, vorphilatelistische Briefe, frei gestempelte Briefumschläge" (vgl. Senatsurteil in BFHE 146, 310).
- BFH, 28.09.1988 - X R 49/81
Ermäßigter Steuersatz - Fremdenverkehrsprospekte - Faltprospekte - Werbezwecke - …
49.11 ZT ist ein Auffangtatbestand für alle nicht an anderer Stelle des ZT erwähnten Druckerzeugnisse (BFH-Urteil vom 6. Mai 1986 VII K 8/85, BFHE 146, 310; vgl. dazu auch Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - vom 27. Oktober 1977 Rs. 23/77, EuGHE 77, 1985, 1990, Erläuterungen zu Tarifnr. - BFH, 10.09.1991 - VII K 35/90 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- FG München, 07.03.1996 - 14 K 2165/95
Höhe des Umsatzsteuersatzes für den Verkauf von gebrauchten und ungebrauchten …
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